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Mietrechtsreform

FORTSETZUNG DER MIETRECHTSREFORM


Nach rund 10 Jahren seit der letzten regulären Änderung im Jahre 2001 ist nun das Mietrechtsänderungsgesetz 2011 auf den Weg gebracht, ein Inkrafttreten wird Anfang 2012 erwartet.

Nachdem die letzten Änderung sich vor allem mit den Mieterrechten und deren rechtlicher Sicherheit befaßt hat, stehen nun auch einige praxiserleichternde Regelungen für Vermieter und Verwalter von Wohnraum in Aussicht.

Vermieter und Mieter erneut auf wichtige Änderungen einzustellen. So werden nun teilweise Rechte, die überwiegend Mietern zugute kamen, geändert, eingeschränkt oder aufgehoben, insbesondere um neue finanzielle Risiken und Prozessrisiken von Vermietern in der Auseinandersetzung mit Mietern zu mindern.

Beispielsweise soll künftig (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB) das grundlegende Recht des Mieters auf Minderung der Miete bei Mängeln spürbar einschränkt. Auch der energietechnische Umweltaspekt wird berücksichtigt, so soll das Minderungsrecht des Mieters für die Dauer von drei Monaten vollständig ausgeschlossen sein, wenn der Vermieter die Wohnung oder das Gebäude energetisch modernisiert. Ebenso, wenn die Maßnahme gleichzeitig der Erhaltung der Mietsache dient.

Die Bestimmungen und Anforderung an Modernisierungsankündigungen sollen ebenfalls genauer geregelt und praxistauglicher gestaltet werden. Künftig ist erst nach Ausführung der Maßnahmen zu prüfen, ob diese eine Härte für den Mieter bedeuten, gleichzeitig fordert das Gesetz klarer vom Mieter, seine Einwände gegen vorzunehmende Modernisierungsmaßnahmen bereits nach Ankündigung dieser zu deklarieren. Vermieter können sich dadurch vor Blockaden und finanziellen Risiken bei Modernisierungsplänen besser schützen.

Das Kündigungsrecht der Vermieter soll ebenfalls verbessert werden, so ist nach dem geplanten neuen § 569 Abs. 3a BGB der Vermieter künftig voraussichtlich berechtigt, auch bei einer ausstehenden Kautionszahlungsforderung dem säumigen Mieter außerordentlich fristlos zu kündigen, statt wie bisher allenfalls eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages aussprechen zu können.

Aber auch die Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlungen werden erweitert. Der Kündigungsschutz für Mieter soll ausgeweitet werden. Künftig sollen sich Personenmehrheiten / "BGB-Gesellschaften" als Vermieter nicht mehr auf Eigenbedarf berufen können, wenn sich dieser nur auf eine einzelnen Person aus ihrem Kreis beschränkt.

Bei gerichtlichen Streitfällen des Vermieters mit dem Mieter, soll es dem Vermieter in bestimmten Fällen ermöglicht werden, mit der Klage auch die Hinterlegung geltend gemachter Geldforderungen zu verlangen (§ 302a ZPO)

Auch die Räumung von Wohnungen soll für den Vermieter leichter werden, der geplante § 885a ZPO führt die sogenannte „Berliner Räumung” gesetzlich ein. Dadurch würde dem beauftragten Gerichtsvollzieher ermöglicht, nur den Mieter der Wohnung zu verweisen, wobei Hausrat/Inventar in der Wohnung verbleiben und ein entsprechendes Inventarverzeichnis anzulegen ist.

 

Von uns für Sie zusammengefaßt. Die ursprünglichen Informationen stammen aus folgender Fremd-Quelle:

Quellenangabe: "Immobilien vermieten & verwalten" Heft Nr. 12/2011, HUSS_MEDIEN GmbH, (www.vermieter-ratgeber.de), Autor: P. Fritsch

 
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Matheisen Immobilien, Neuss

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Preisspiegel der Neusser Immobilien Börse 2011

Den Preisspiegel 2011 für den Neusser Grundstücks- und Wohnungsmarkt, zusammengestellt von den Mitgliedern der Neusser Immobilien Börse können Sie hier als PDF-Datei downloaden:

 

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